OLG Hamm: Anwaltliches Schreiben per beA geht während der üblichen Bürozeiten zu
Ein Schreiben, das ein Rechtsanwalt einem anderen Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sendet, ist dem Empfänger zugegangen, wenn es auf dem Server während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten abrufbereit steht. Wann eine automatische Benachrichtigungs-E-Mail über den Eingang der beA-Nachricht beim Empfänger eingeht, ist hingegen für den Zeitpunkt des Zugangs nicht relevant. Das entschied das OLG Hamm in einem jüngst veröffentlichten Urteil.